Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Möller Pro Media GmbH (MPM)

I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen /§§ 14, 310 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonder­vermögen.
  2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von MPM (AN) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Auftraggeber (AG) einverstanden erklärt und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird, sie aber dem AG bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Entgegenstehende und von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von MPM (AN) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, mit denen sich der Auftraggeber (AG) einverstanden erklärt und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird, sie aber dem AG bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Entgegenstehende und von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Bestellungen werden für uns erst durch eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung verbindlich. Entsprechend gilt dies für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
  2. An Angebote ist MPM 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden.
  3. Die in Katalogen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen oder Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, es sei denn sie werden von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Gleiches gilt für Maße, Gewichts- und sonstige technische Angaben. Druck-, Schreib- und Rechenfehler verpflichten den AN in keiner Weise, es sei denn diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen.
  4. Ist die Erfüllung der Zahlungsansprüche wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG gefährdet, so kann MPM Vorauszahlung verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterbearbeitung einstellen. Sofern mit der Bearbeitung des Auftrags noch nicht begonnen wurde, kann MPM in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, wenn der AG nach Erhalt einer Aufforderung zur Leistung Zug-um-Zug oder zur Stellung einer angemessenen Sicherheit nicht nachkommt.

III. Preise

  1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung oder die in dem Angebot von MPM angegebenen Preise, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise von MPM gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Frachtkosten, Porto, Versicherung, Zollgebühren und sonstige Versandkosten nicht ein und verstehen sich ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen oder von MPM verauslagte Kosten gehen zu Lasten des AG, sofern dies nicht anderweitig vereinbart ist.
  2. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die nach der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim AG.
  3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-,
    Material- und Vertriebskosten für Lieferung und Leistung, die zwei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Dies bezieht sich auch auf vertraglich vereinbarte Daueraufträge.
  4. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des AG nach erfolgter Druck-/Produktionsfreigabe einschließlich des dadurch verur­sachten Maschinenstillstandes werden dem AG berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom AG wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

IV. Zahlung/Vorauszahlung/Zahlungsverzug

  1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder außergewöhnliche Vorleistungen kann MPM eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
  3. Anfallende Portogebühren sind an den AN im Voraus zu entrichten. Sofern der AG mit der Deutschen Post AG kein Lastschriftverfahren (sog. „Postcard“) vereinbart hat, muss das Portoentgelt an den AN in bar oder per Banküberweisung erfolgen. Wird der Betrag per Banküberweisung entrichtet, so kann frühestens am Tag der Gutschrift auf dem Konto des AN die Sendung bei der Postfiliale eingeliefert werden. Erhält der AG im Nachhinein eine Portonachforderung der Deutschen Post AG, so hat diese der AG zu bezahlen.
  4. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder stellt seine Zahlungen ein, werden sämtliche Forderungen von MPM gegenüber dem AG zur sofortigen Rückzahlung fällig. In diesem Fall ist MPM zugleich berechtigt, einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp zu verhängen.
  5. Bei Zahlungsverzug erfolgt durch MPM eine Zahlungserinnerung. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten zusätzliche Mahnkosten in Höhe von EUR 2,50 als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  6. Der AG kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des AG.
  7. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruches durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des AG gefährdet wird, so kann MPM die Leistung verweigern und Vorauszahlung verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurück behalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. MPM kann die Leistung auch dann verweigern, wenn sie aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegenüber dem AG hat bis die ihr gebührende Leistung bewirkt wird.

V. Lieferungs- und Leistungszeit/Gefahrübergang

  1. Den Versand nimmt der AN für den AG mit der gebotenen Sorgfalt vor. Seine Haftung richtet sich nach Abschnitt IX. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
  2. Die von MPM genannten Termine sind als ca.-Termine zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Liefertermin bei Vertragsschluss als verbindlich vereinbart worden ist. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Bei unverbindlichen Terminen ist der AG berechtigt, eine angemessene, mindestens einwöchige Frist, die erst nach dem ca.-Termin beginnen darf, zur Erbringung der Leistung zu setzen. Vor Ablauf dieser Frist kommt der AN nicht in Verzug.
  3. Der Beginn der vorgegebenen Liefer- und Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des AG voraus. Bei Verzug des AG verlängern sich die Lieferfristen um die Verzugsdauer. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist MPM berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Verzögert MPM die Leistung, so kann der AG nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom AN zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
  5. Der AN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie nach dem Gebot von Treu und Glauben gem. § 242 BGB angemessen ist. Dies gilt insbesondere in den Fällen, wenn Teillieferungen für den AG verwendbar sind und die Lieferung der restlichen Ware/Leistung sichergestellt bleibt. Die dem AG etwaig zustehenden Rechte wegen einer insoweit von MPM zu vertretenen Pflichtverletzung bleiben unberührt.
  6. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des ANs als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung, unvermeidbare Rohstoffverknappungen und sonstige Ereignisse, die vom AN nicht zu vertreten sind und nach Vertragsschluss eintreten oder vom AN ohne Verschulden erst nach Vertragsabschluss bekannt werden, berechtigen den AG erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem AG ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des AN ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  7. Für Verlust, zufälligen Untergang oder Verschlechterung versendeter Ware haftet der AN nicht. Transportversicherung erfolgt auf Wunsch und Kosten des AG. Schadensersatzforderungen gegen haftende Dritte und/oder Versicherungen tritt der AN hiermit an den AG ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Weitere Ansprüche gegen den AN sind ausgeschlossen.
  8. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Ware die Geschäftsräume des AN verlässt, bereitgestellte Ware zum vereinbarten Datum nicht abgerufen wird oder die Lieferung auf Wunsch des AG über das vereinbarte Lieferdatum hinaus zurückgestellt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  9. MPM steht an dem vom AG angelieferten Druck- und sonstigen Vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien oder sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  10. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge, in gesondert durch den AG abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll, ist der AG, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten, den Abrufauftrag zu liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des AG stellt eine Hauptpflicht dar. Erfolgt die Abnahme der gesamten Auftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist, ist MPM berechtigt, nach ihrer Wahl entweder die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu verlangen, die Restmenge auf Kosten des AG zu lagern oder dem AG eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des AN sowie das Recht auf Schadensersatz bleiben unberührt.
  11. Rückgabemöglichkeit an Letztvertreiber/AN: Um der Produzentenverantwortung nachzukommen, bietet der AN, wenn nicht anders vereinbart, für alle nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG eine Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe an. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen sollte die Rücknahme ggf. bei der nächsten Anlieferung erfolgen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des AN aus der Geschäftsverbindung Eigentum des AN (Vorbehaltsware).
  2. Zur Weiterveräußerung ist der AG nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der AG tritt seine Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungsendbetrages an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der AN verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an der letztgenannten Voraussetzung, kann der AN verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

VII. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der AG hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druck-/Produktionsfreigabe auf den AG über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druck-/Produktionsfreigabe anschließenden Fertigungsgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des AG zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen für offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sind durch den AG innerhalb einer Woche nach Lieferung, zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich geltend zu machen.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der AN nach schriftlicher Aufforderung durch den AG nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, soweit dies für ihn zumutbar ist. Gleiches gilt für Beanstandungen der Nachbesserung und/oder der Ersatzlieferung, die der AN ein weiteres Mal wiederholen kann, ehe der AG entweder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) verlangen kann.
  4. Ansprüche des AG wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom AN gelieferten Waren nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des AG verbracht worden sind, es sei denn, die Überbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Verbrauch.
  5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den AG ohne Interesse ist.
  6. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können übliche Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
  7. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragbare Daten) durch den AG oder durch einen von ihm geschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des AN. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden AN erkennbar sein muss. Bei Datenübertragungen hat der AG für die Übersendung jeweils den neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
  8. MPM führt die Handlingtätigkeiten sowie etwaige Posteinlieferungen im Auftrag des AG aus. Der AN verlässt sich auf die Richtigkeit der Angaben des AG über die auszuführenden Tätigkeiten, insbesondere über Angaben zur Sendungsmenge. Eine Überprüfung der tatsächlichen Stückzahl der Versandware wird nur auf Wunsch gegen eine Aufwandspauschale durchgeführt. Zur vorschriftsmäßigen Sendungsgestaltung (Aufmachung, Größe etc.) besteht keine Haftung für den Fall, dass die Deutsche Post AG oder ein anderes beauftragtes Transportunternehmen die Annahme der Sendung verweigert und sich deshalb der Versandtermin verschiebt oder Teile der Ware (z. B. Briefumschläge) neu bedruckt/hergestellt werden müssen. MPM wird zugleich im Rahmen des Möglichen die Sendungen auf Unregelmäßigkeiten prüfen und nach Möglichkeit und vorheriger Absprache mit dem AG eine andere Möglichkeit der Abwicklung vorschlagen. Dadurch ausgelöste Kosten trägt der AG.
  9. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der AN nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der AN von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den AG abtritt.
  10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VIII. Aufbereitung gelieferter Daten für den Bereich Lettershop

  1. Für die vom AG auf Diskette, CD oder per E-Mail gelieferten Daten- und Druckdateien übernimmt MPM im Rahmen der Verpflichtungserklärung Lettershop datenschutztechnisch die Haftung. Zwingend notwendige Änderungen, die von der MPM bemerkt werden, werden ausgeführt und dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Satz-, Scan- und Portooptimierungskosten sind auch bei Nichterteilung des Auftrags vom AG zu vergüten, da diese Vorarbeiten (z. B. Erstellung eines Musters) alle individuelle Leistungen sind und anderweitig nicht verwertet werden können.
  3. Der AG erhält von der MPM nach Erstellung seiner Vorlage einen Korrekturabzug. Dieser ist vom AG auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungen sind in den Korrekturabzug einzutragen, zu unterschreiben und zurück zu senden. Nach Änderung der Vorlage erhält der AG auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug. Dieser ist ebenfalls zu prüfen, zu unterschreiben und zurück zu senden. Bei einem farbigen Korrekturabzug sind die Farben aus technischen Gründen nicht farbverbindlich für den Druck. Der AG erhält für die Rücksendung des Korrekturabzuges eine Frist eingeräumt. Geht bis zum Fristablauf keine Korrektur/keine Stellungnahme bei der MPM ein, so gilt der Abzug seitens des AG als fehlerfrei abgenommen. Die Haftung für die Richtigkeit der Vorlage liegt letztendlich beim AG. Wünscht der AG keinen Korrekturabzug, so haftet er ebenfalls für die Richtigkeit.

IX. Haftung

Für Schadensersatzansprüche und für Pflichtverletzungen, die aus oder im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis stehen können, gilt Folgendes:

  1. Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB), vorvertraglichem Verschulden (§ 311 a II BGB) und aus unerlaubter Handlung (§ 823 ff. BGB) sind ausgeschlossen, es sei denn die Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MPM

 

Im Übrigen haftet MPM

  1. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichbarkeit des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der AG vertrauen durfte;
  2. bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften;
  3. wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  4. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Die Haftung von MPM ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn gilt insoweit als ausgeschlossen. Die Haftung für Anzeigenreklamationen in Zeitschriften u. ä. Publikationen wird auf die anteiligen Druck und Papierkosten für die Schaltung einer mangelfreien Ersatzanzeige beschränkt.
  2. Eine Haftung für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Online-Datenübertragung und des Online-Datenaustausches wird ausgeschlossen, da nach derzeitigem Stand der Technik die Datenkommunikation über das Internet nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden kann, es sei denn die fehlende Verfügbarkeit ist durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des AN verursacht worden.
  3. Etwaige Schadensersatzansprüche des AG sind im Fall der schriftlichen Zurückweisung durch den AN binnen einer Frist von vier Monaten, gerechnet ab dem Datum der schriftlichen Ablehnung des AG, gerichtlich geltend zu machen.

X. Verjährung

Mängelansprüche des AG verjähren mit Ausnahme der unter IX. Ziff. 1 auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche und für solche aus dem Produkthaftungsgesetz oder in Folge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der Ware oder der Leistung. Dies gilt nicht, wenn MPM den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist.

XI. Verwahrung/Handelsbrauch/Versicherung/Archivierung

  1. Es gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen, wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
  2. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigungserzeugnisse, auch vom AG gelieferte Erzeugnisse, werden von MPM nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den AG und seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Gegenteiliges bedarf einer besonderen Absprache und schriftlicher Bestätigung durch den AN.
  3. Die vorbenannten Gegenstände werden, soweit sie vom AG zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt.
  4. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der AG für die Versicherung selbst zu sorgen.
  5. Dem AN steht an vom AG angelieferten Lithos, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen des AN zu.

XII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

XIII. Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Der AG versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch ihn gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-Kennzeichen und Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden. Der AG stellt insoweit MPM von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, es sei denn, der AG weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.
  2. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem vom AG zur gewerblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen von MPM werden dem AG in dem Umfang eingeräumt, wie es nach dem Zweck des jeweiligen Auftrages erforderlich ist. Im Regelfall erfüllt MPM die Verpflichtung durch Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte im zeitlichen Umfang, für die nach dem Auftrag beabsichtigten Medien- und Werbemaßnahmen. Der AG ist berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften zu übertragen.
  3. MPM ist – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf den AG – berechtigt, die Arbeitsergebnisse im Rahmen der Eigenwerbung unentgeltlich unter Nennung des Namens des AG, auch nach Vertragsende, in allen Medien, einschließlich Internet, Social Media und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen in anderen Publikationen (z. B. Branchenveröffentlichungen) zu verwenden.
  4. Erstellt MPM im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den AG. Sofern der AG eine Überlassung des Sourcecodes wünscht, muss dies gesondert mit der MPM vereinbart werden.
  5. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den AG sind von diesem abgelehnte, abgebrochene oder nicht während der Vertragslaufzeit genutzte Leistungen von MPM (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Daraus resultierende Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben bei MPM.
  6. Der AG hat keinen Anspruch auf Auslieferung von Arbeitsdaten von MPM, insbesondere Daten wie InDesign-,
    Photoshop- oder andere Grafikdokumente von MPM, die sie zu Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen
    für den AG erstellt hat. Diese verbleiben auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im ausschließlichen Eigentum von MPM.

XIV. Impressum

Dem AG ist es gestattet, auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des AN in geeigneter Weise auf dessen Betrieb hinzuweisen. Der AN kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XV. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertrag sich ergebenden Pflichten ist, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen oder mit dem Besteller nicht anders schriftlich vereinbart, der Sitz des AN.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des AN. Der AN ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu klagen.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
  4. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in den AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 08/2021