Rückgabemöglichkeit an Letztvertreiber/AN: Um der Produzentenverantwortung nachzukommen, bietet der AN, wenn nicht anders vereinbart, für alle nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 VerpackG eine Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe an. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen sollte die Rücknahme ggf. bei der nächsten Anlieferung erfolgen.
Für Schadensersatzansprüche und für Pflichtverletzungen, die aus oder im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis stehen können, gilt Folgendes:
Im Übrigen haftet MPM
Mängelansprüche des AG verjähren mit Ausnahme der unter IX. Ziff. 1 auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche und für solche aus dem Produkthaftungsgesetz oder in Folge einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der Ware oder der Leistung. Dies gilt nicht, wenn MPM den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist.
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
Dem AG ist es gestattet, auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des AN in geeigneter Weise auf dessen Betrieb hinzuweisen. Der AN kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
Stand 08/2021